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Museumshafen Greifswald e.V. |
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Satzung
Präambel In den Erfahrungen der Wiedervereinigung beider Teile Deutschlands stehend, die damit wiedererreichte Freiheit der Meere für alle Seefahrer dankbar begrüßend, soll dieser Verein für die Hansestadt Greifswald als lebendiges Museum von den Fähigkeiten unserer Vorfahren in der Kunst des traditionellen Boots- und Schiffbaus sowie in traditioneller Seemannschaft künden. § 1 Name Der Verein führt den Namen „Museumshafen Greifswald e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Greifswald unter der Nummer 0256 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist die Hansestadt Greifswald. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist - der Aufbau, der Betrieb und die Unterhaltung eines Museumshafens in der Hansestadt Greifswald, - der Erwerb, die Restaurierung und Erhaltung alter Segelschiffe und anderer Wasserfahrzeuge, die insbesondere für die Kulturgeschichte der vorpommerschen Küste bezeichnend waren, - die Unterbringung solcher Schiffe in dem Museumshafen und ihre Präsentation als schwimmende und in Fahrt befindliche Anschauungsobjekte für die Öffentlichkeit, - die Kontaktpflege zur traditionellen Schifffahrt in anderen Regionen der Ostseeküste, - Jugendlichen die Mitarbeit an der Erhaltung und dem Betrieb historischer Segelschiffe unter Vermittlung traditioneller Seemannschaft zu ermöglichen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und Umlagen. § 4 Hauptveranstaltung Der Verein soll einmal im Jahr Traditionsschiffe Vorpommerns, Mecklenburgs und anderer Regionen einladen und in einer repräsentativen Veranstaltung der Öffentlichkeit vorstellen (Gaffelrigg-Veranstaltung). § 5 Mitgliedschaft (1) Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. (2) Ordentliche Mitglieder sind: - Eigner und Schiffsführer von Schiffen, die in die Bestandsliste des Museumshafens aufgenommen wurden, jedoch in der Regel nicht mehr als zwei Personen je Schiff, - Personen, die sich durch besonderes Engagement im Sinne der Ziele des Vereins ausgezeichnet haben, - alle Gründungsmitglieder. (3) Ehrenmitgliedschaft für natürliche Personen ist möglich. (4) Alle anderen Mitglieder sind fördernde Mitglieder. (5) Die Mitgliedschaft endet durch: - Tod - Kündigung der Mitgliedschaft - Ausschluss. (6) Die Kündigung (Austritt) eines Mitglieds ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. (7) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied: - das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten erheblich schädigt, - trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Nichtmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. (2) Die fördernden Mitglieder nehmen im vollen Umfang an dem Vereinsleben teil, haben aber kein Wahlrecht. (3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, jährlich Arbeitstunden im Verein abzuleisten. Nicht geleistete Stunden werden angemessen in Rechnung gestellt. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (4) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme am Vereinsleben, insbesondere der Gaffelrigg und der Vollversammlung, aufgefordert. § 7 Beiträge (1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühren und der Umlagen verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist im 1.Quartal des Kalenderjahres fällig. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen fest. Die Höhe der Aufnahmegebühr regelt die Geschäftsordnung. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt. (4) Neu eingetretene Mitglieder werden erst dann ordentliche oder fördernde Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag vollständig entrichtet sind. (5) Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds ruht, wenn es mit seinem Jahresbeitrag für das vorangegangene Geschäftsjahr im Rückstand ist. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand. § 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes, - Wahl von mindestens einem Kassenprüfer, - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, - Genehmigung des Haushaltsplanes, - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, - Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die der Versammlung nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten, - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein gewählter Versammlungsleiter. (3) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Vertretung ist unzulässig. (4) Die Tagesordnung legt der Vorstand vor, sie kann durch Vorschläge aller Mitglieder ergänzt werden. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der Versammlung. (7) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. (8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand gliedert sich in den erweiterten und den geschäftsführenden Vorstand. (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern: 1. Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, zugleich Schriftführer, Hafenmeister, sowie weiteren Mitgliedern. (3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Nur der geschäftsführende Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er führt die Geschäfte solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Beschlüsse des Vorstandes werden nur im erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Erstattung entstehender Ausgaben bewilligen. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, die Hafenordnung, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie andere Erfordernisse zur Erfüllung des Vereinszwecks im Detail festgeschrieben sind. Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen oder 20 % der ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. § 12 Verwendung der Einnahmen (1) Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die dieser Satzung entsprechenden Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es dürfen keine Personen durch Vergütung für Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für zweckgebundene Verwaltungsaufgaben begünstigt werden. (2) Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Liquidation des Vereins Anspruch auf das Vermögen des Vereins. § 13 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Diese Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins zwei Liquidatoren. (3) Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Greifswald, den 27.03.2004
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