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Museumshafen Greifswald e.V. |
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Geschäftsordnung
§ 1 Zweck der Geschäftsordnung Gemäß § 10 der Satzung des „Museumshafen Greifswald e.V.“ (Vereinsregister des Amtsgerichtes Greifswald, Nummer 0256) in der Fassung vom 5.12.2007 beschließt der gewählte Vorstand die nachfolgende Geschäftsordnung. Sie enthält allgemeine Anweisungen und Durchführungsbestimmungen für die Führung der Vereinsgeschäfte sowie Regelungen zu Aufwandsentschädigungen, Beiträgen und Umlagen, soweit sie nicht in der Satzung festgeschrieben sind. Gemäß §§ 25, 27 Abs. 3 und § 32 BGB trifft sie ausschließlich Regelungen mit vereinsinterner Wirkung.
§ 2 Führung der Vereinsgeschäfte / Aufgaben des Vorstands (1) Gem. § 10 Satz 3 und 4 der Satzung gliedert sich der Vorstand in den erweiterten und den geschäftsführenden Vorstand. Nur der geschäftsführende Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. (2) Der erweiterte Vorstand trifft in der Regel 14tägig, mindestens jedoch einmal im Monat zusammen. (3) Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden wie folgt festgelegt: Der 1. Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende führen die Geschäfte des Vereins und vertreten ihn nach außen in allen Belangen. Eine differenzierte Trennung in repräsentative und geschäftsführende Aufgabenbereiche beider Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wird nicht festgelegt. Der Schatzmeister führt verantwortlich alle Finanzgeschäfte des Vereins. Außerplanmäßige Geldgeschäfte, die eine Höhe von 1000,- Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands. Die Hafenmeister sorgen für die Einhaltung der Hafenordnung. Sie verzeichnen die Schiffsbewegungen, instruieren Mitglieder und Gastlieger und leiten und überwachen alle Arbeiten auf dem Gelände. Die Hafenmeister führen etwaige Mitarbeiter des Vereins (ABM). Sie gewährleisten die im Pachtvertrag zwischen der Hansestadt Greifswald und dem Museumshafen festgeschriebene Meldepflicht des Vereins gegenüber der städtischen Hafenbehörde. Weitere Vorstandsmitglieder sind nach Wahl der Mitgliederversammlung im November 2006 derzeit zwei Beauftragte für besondere Aufgaben (technische Dienste u.a.). (4) Die Vorstandsmitglieder beraten und koordinieren regelmäßig ihre Arbeit in den Vorstandversammlungen. Sie sind verpflichtet, unverzüglich die übrigen Vorstandsmitglieder zu unterrichten, wenn ihnen Ereignisse bekannt werden, die den Verein substanziell betreffen. (5) Die Arbeit der Vorstandsmitglieder wird nicht vergütet. Auf Beschluss des erweiterten Vorstands können im Ausnahmefall Aufwandsentschädigungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gezahlt werden, etwa Kostenerstattungen für Reisen, die eindeutig und ausschließlich zur Vertretung der Vereinsinteressen notwendig sind.
§ 3 Beiträge, Gebühren und Umlagen (1) Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt für die Dauer der Gültigkeit dieser Geschäftsordnung 130,- Euro pro Kalenderjahr. Der Beitrag von Fördermitgliedern beträgt mindestens 36,- Euro pro Kalenderjahr. (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr für neue ordentliche Mitglieder richtet sich nach der Größe des in Anspruch genommenen Liegeplatzes. Sie beträgt aktuell einmalig 20,- Euro pro Meter Schiffslänge (LüA). Der Vorstand kann in begründeten Fällen von dieser Regelung abweichen. Über den entsprechenden Beschluss ist unter Angabe der Gründe Protokoll zu führen. (3) Die Kosten der Wasserpacht im Museumshafen werden auf die ordentlichen Mitglieder umgelegt, und zwar anteilig nach der Schiffslänge (LüA). Aktuell beträgt die Umlage 1,75 Euro pro Meter Schiffslänge. (4) Sofern weitere Gemeinkosten anfallen, können sie gem. Satzung § 7, Satz 1 auf die Mitglieder umgelegt werden. (5) Gastlieger im Museumshafen zahlen aktuell eine Liegegebühr in Höhe von1,- Euro pro Tag und Meter Schiffslänge (LüA). Traditionsschiffe liegen die ersten 14 Tage ihres Aufenthaltes kostenfrei, jedoch nur einmal pro Jahr. (6) Als Langzeitlieger werden solche Schiffe behandelt, die nicht als Schiffe ordentlicher Mitglieder in die Schiffsliste des Museumshafens Greifswald e.V. aufgenommen sind, denen aber nach Antrag und auf Beschluss des erweiterten Vorstandes ein längerfristiges Liegerecht eingeräumt wird. Die Gebühren für Langzeitlieger betragen derzeit:
§ 4 Arbeitsleistungen der Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, bei Anforderung durch den Vorstand jährlich 20 Arbeitstunden für den Verein abzuleisten. Trotz Anforderung nicht geleistete Stunden werden dem Mitglied mit 10,- Euro/Stunde in Rechnung gestellt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf die Zahlung verzichten.
§ 5 Hafenordnung Die Hafenordnung in der Fassung von Januar 2003 ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§ 6 Beschluss und Bekanntgabe der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung wird jeweils durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstands angenommen und kann jederzeit durch Beschluss desselben geändert werden. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern jeweils durch Aushang im Hafen bekannt gegeben.
Beschlossen durch den Vorstand am 5.12.2007 |

